Wenn eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft oder zumindest für sechs Monate nicht mehr selbständig bewältigen kann und deshalb auf pflegerische Hilfe angewiesen ist, spricht man von einer Pflegebedürftigkeit. Zu den Aufgaben des Alltags zählt die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), aber auch das Führen des Haushalts. Mit der Prüfung dieser Pflegebedürftigkeit durch den „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ (MDK) erfolgt die Einstufung in eine Pflegestufe.

 

Was ist eine Pflegestufe?

Eine Pflegestufe beschreibt den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person. Je nach täglich anfallendem Pflegeaufwand werden pflegebedürftige Personen nach der Prüfung vom MDK in eine Pflegestufe eingeteilt. Der MDK ermittelt neben dem Grad der Pflegebedürftigkeit auch, ob eine sogenannte „eingeschränkte Alltagskompetenz“ besteht bzw. ob die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des Alltags selbständig, unabhängig und in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen zu können. Mit der Prüfung der „Alltagskompetenz“ soll vor allem Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen Rechnung getragen werden, die ansonsten keinen Anspruch auf eine Pflegestufe hätten, da sie rein körperlich zur Bewältigung des Alltags imstande wären.

Für jede Pflegestufe müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt werden, die aus zeitlichen Angaben für den Pflegeaufwand bestehen.

Bei der Festlegung unterteilt man den Bedarf in die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Zur Grundpflege gehören z.B. die Körperpflege, Ernährung, Toiletengänge oder Mobilität, wie Aufstehen oder Ankleiden. Unter hauswirtschaftlicher Versorgung versteht man Leistungen wie z.B.  Einkaufen, Kochen oder Reihnigung der Wohnung. 

 

Welche Pflegestufen gibt es?

Es gibt grundsätzlich drei Pflegestufen: die Pflegestufen I, II und III. Hinzu kommt die Pflegestufe 0. Diese ist für Personen mit einer „eingeschränkten Alltagskompetenz“, welche die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllen. Außerdem gibt es eine „Härtefallregelung“ für Personen, welche die Voraussetzungen für die Pflegestufe III zwar erfüllen, dabei jedoch einen sehr intensiven und außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand benötigen.

Ab 2017 werden mit der Pflegereform aus den drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die zeitlichen Vorgaben für die jeweiligen Stufen sollen mit diesem Pflegestärkungsgesetz wegfallen und künftig körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleich behandelt werden.

 

Die Pflegestufen und deren Voraussetzungen

Pflegestufe 0: Dieser Stufe werden Personen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ zugeordnet, die zwar Hilfe im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit: In diese Stufe fallen Personen, die mindestens einmal täglich einen Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten benötigen, wovon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) entfallen und mindestens zwei Verrichtungen einen oder mehrere Bereiche der Grundpflege betreffen müssen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit: In diese Stufe fallen Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten einen Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden benötigen, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) entfallen müssen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit: In diese Stufe fallen Personen, deren Pflegebedarf rund um die Uhr gegeben ist, wobei der tägliche Pflegeaufwand mindestens fünf Stunden beträgt. Für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) müssen dabei mindestens vier Stunden anfallen und mehrfach in der Woche muss Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Härtefallregelung: Voraussetzung für einen Härtefallantrag ist neben den erfüllten Voraussetzungen für die Pflegestufe III ein besonders intensiver und erheblicher täglicher Pflegeaufwand von mindestens sechs Stunden mindestens dreimal während der Nacht.

 

Pflegestufen

 

Was bedeutet das für die Betroffenen und deren Angehörige?

Um bei Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss zuerst ein Antrag auf die Anerkennung einer Pflegestufe bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese wiederum wird den MDK mit der Pflegebegutachtung beauftragen. Für die Begutachtung kommt dann ein MDK-Gutachter nach Hause, bei Bedarf auch in die Pflegeeinrichtung oder ins Krankenhaus. Es empfiehlt sich, vorher ein 1-Wochen-Pflegetagebuch mit genauen Zeitangaben zu führen und aufzuschreiben, in welchen Bereichen Hilfe benötigt wird (zum Beispiel beim Waschen, Anziehen, Essen).

Neben der Einteilung in Stufen ist es auch wichtig zu wissen, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung besteht, falls die betroffene Person zuhause gepflegt werden soll.

Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person direkt ausgezahlt, damit die pflegebedingten Mehrkosten aufgefangen werden können bzw. damit eine selbstbeschaffte Pflegekraft vergütet werden kann.

Die Pflegesachleistung ist eine Kostenerstattung für Leistungen, wenn ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Zu beachten ist dabei, dass der Betrag der Sachleistung bei umfangreicher Pflege häufig nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Bei finanzieller Bedürftigkeit sind ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.

Die beiden Formen können aber auch kombiniert werden, also jeweils nur teilweise in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich zum Pflegegeld bzw. zur Pflegesachleistung können noch Mittel aus der Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Anspruch genommen werden.

 

Wo kann ich unterstützt werden (allgemein)?

Der Anspruch auf Pflegeberatung ist gesetzlich verankert. Die Kranken- bzw. Pflegekassen sind die Anlaufstellen für Versicherte, Angehörige oder Lebenspartner, die bei Pflegebedürftigkeit zu allen Fragen entweder kostenlos selber beraten (jedoch nur einmalig) oder aber einen Gutschein ausstellen, der bei einer qualifizierten Beratungsstelle, meistens bei einem Pflegestützpunkt, zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann. Der Beratungstermin muss innerhalb von zwei Wochen stattfinden, unabhängig davon, ob bereits ein Antrag auf die Pflegestufen gestellt wurde oder nicht. Die Beratung hat neutral zu sein und soll die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen in den Vordergrund stellen.

Des Weiteren gibt es die Pflegestufenberatung, deren Berater sich auf die Durchsetzung einer Pflegestufe spezialisiert haben. Diese bieten Unterstützung bei Fragen rund um die Pflegestufen, helfen bei der Antragstellung und begleiten durch den ganzen Prozess bis hin zur Anerkennung. Auch im Falle einer Ablehnung des Antrags bieten sie für weitere mögliche Schritte Unterstützung an. Kosten fallen für die erste Beratung an und für alle weiteren Beratertätigkeiten nur im Falle einer Anerkennung der Pflegestufe. Sollte keine Pflegestufe zugesprochen werden, entstehen keine weiteren Kosten.

Schließlich gibt es die unabhängigen Pflegeberater, die bei allen Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit Beratung anbieten sowie beim Aufbau einer individuellen Pflegestruktur behilflich sind. Die dabei anfallenden Kosten müssen die Patienten jedoch selber tragen.

 

Die Leistungen der Pflegekasse

Je nach Pflegestufe unterscheiden sich die Leistungen der Pflegekasse.

Pflegegeld nach Pflegestufen:

  • Pflegestufe 0                                                                                        123 €
  • Pflegestufe I                                                                                         244 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz     316 €
  • Pflegestufe II                                                                                        458 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz     545 €
  • Pflegestufe III                                                                                       728 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz     728 €

 

Ambulante Pflegesachleistungen:

  • Pflegestufe 0                                                                                         231 €
  • Pflegestufe I                                                                                          468 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz      689 €
  • Pflegestufe II                                                                                      1.114 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz   1.298 €
  • Pflegestufe III                                                                                     1.612 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz    1.612 €
  • Härtefall                                                                                              1.995 €
  • Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz    1.995 €

 

Fazit

Tritt der Fall der Pflegebedürftigkeit ein, müssen rasche, manchmal auch schwierige Entscheidungen getroffen und entsprechende Schritte unternommen werden. Ob eine ausreichende und zufriedenstellende Pflege auf Dauer wirklich nur von Angehörigen gewährleistet werden kann, will gut überlegt sein. Manchmal lohnt sich eine professionelle Unterstützung unter dem Strich mehr. Es gibt verschiedene individuelle Lösungsansätze sowie Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Leistungen. Deshalb ist es umso wichtiger, eine umfangreiche Beratung und Hilfe für konkrete Schritte in Anspruch zu nehmen, die bei den Pflegekassen kostenlos, von unabhängigen Beratern dagegen kostenpflichtig angeboten werden. Die erste Bedingung für einen Leistungsanspruch ist jedoch, den Grad der Pflegebedürftigkeit anerkennen zu lassen und einer Pflegestufe zugeteilt zu werden.

Weitere detaillierte Informationen dazu erfahren Sie im nächsten Artikel: „Wie beantrage ich Pflegestufen?“

 

Wichtig: Alle angaben ohne Gewähr. Bitte extra nachprüfen bei offiziellen Stellen. 

vita, July 29, 2016 | Veröffentlicht in Hilfe

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